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Interessengemeinschaft gegen den geplanten Standort für Windkraftanlagen in Sellstedt
     
   

 

     
   

WIR FORDERN

die Bestandsaufnahme und nachvollziehbare Abwägung folgender Schutzgüter, die öffentliche Belange gemäß § 35 (3) Baugesetzbuch sind:

Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft:
Landschaftsästethisches Gutachten nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode mit Visualisierung aus unterschiedlichen Richtungen und Abständen.

Beeinträchtigung des Erholungswertes:
Darstellung des Erholungswertes vorher und nachher.

Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege:
Langfristige tierökologische -insbesonders avifaunistische- Untersuchungen und Prognose des Artenrückganges.
Es ist aufzulisten, wieviel und welche Nahrungs-, Brut- und Rastflächen verloren gehen, welchen Einfluß dies auf die Unterbrechung der Biotopvernetzung hat und welche Ersatzlebensräume zur Verfügung stehen (und dieses darf nicht durch einen vom Betreiber bestellten Gutachter geschehen!)
Stellungnahme der EU wegen der Bedeutung als FFH-Fläche oder als Vogelschutzgebiet im Rahmen von Natura 2000. Die Flächen können aufgrund der Präsenz mehrerer FFH-Lebensräume (Sellstedter See/Brameler Polder, Bülter See) eine besondere Bedeutung im Sinne der Komplexbildung besitzen.

Denkmalschutz:
Gemeindeweite Darstellung aller eingetragenen und potentiellen Denkmäler, auch Bodendenkmäler und Ensembles, und Einholung einer Stellungnahme des Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz.

Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes:
Visuelle Auswirkung von verschiedenen Ortsbereichen aus gesehen und von außerhalb gesehen im Vergleich mit den örtlichen Dominanten. Bewertung des Soll-Zustandes unter Berücksichtigung der ortstypischen Maßstäblichkeit.

Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen:
Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Einbeziehung der bundesweit vorliegenden Erfahrungen, Literaturnachweise stellen wir gerne zur Verfügung.

Wir fordern ferner:
  • Ermittlung der Minderung der Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken und rechtliche Stellungnahme, ob diese entschädigungsfrei hinzunehmen sind
  • Ermittlung des Ausfalls von gemeindlichen Einnahmen wegen Herabsetzung der Einheitswerte infolge gefallener Immobilienwerte
  • Netzanalyse über die versorgungstechnischen Wirkungen auf die Verbraucher im Hinblick auf die Versorgungssicherheit.
  • Alle während der Ratssitzungen gemachten Zusagen und Versprechungen im Städtebaulichen Vertrag abzusichern, insbesondere die Abschaltautomatik bei Schattenwurf
  • Über die Änderung des Flächennutzungsplan ist erst zu beschließen, wenn der Inhalt des Städtebaulichen Vertrages alle Bedingungen, inkl. dem gesicherten Rückbau (auch der unterirdischen Fundamente ) erfüllt
  • Sollte der Windpark trotz allem gebaut werden, darf er keinen Bestandsschutz haben, sondern durch Unfälle zerstörte Anlagen dürfen nicht ersetzt werden und nach Ablauf des Vertrages ist der Windpark komplett abzubauen
  • Sollte der jetzige Betreiber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen den Bau der Anlagen nicht oder nur teilweise durchführen, ist das Vorranggebiet hinfällig und kein anderer Betreiber darf hier bauen.
  • Sollte der Windpark trotz allem gebaut werden, sind die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt über die gesamte Dauer des Betriebes auf Kosten des Betreibers oder der Gemeinde zu dokumentieren.