WIR
FORDERN
die Bestandsaufnahme und
nachvollziehbare Abwägung folgender Schutzgüter, die öffentliche
Belange gemäß § 35 (3) Baugesetzbuch sind:
Beeinträchtigung der
natürlichen Eigenart der Landschaft:
Landschaftsästethisches Gutachten nach einer wissenschaftlich anerkannten
Methode mit Visualisierung aus unterschiedlichen Richtungen und Abständen.
Beeinträchtigung des
Erholungswertes:
Darstellung des Erholungswertes vorher und nachher.
Belange des Naturschutzes,
der Landschaftspflege:
Langfristige tierökologische
-insbesonders avifaunistische- Untersuchungen und Prognose des Artenrückganges.
Es ist aufzulisten, wieviel und welche Nahrungs-, Brut- und Rastflächen
verloren gehen, welchen Einfluß dies auf die Unterbrechung der
Biotopvernetzung hat und welche Ersatzlebensräume zur Verfügung
stehen (und dieses darf nicht durch einen vom Betreiber bestellten Gutachter
geschehen!)
Stellungnahme der EU wegen der Bedeutung als FFH-Fläche oder als
Vogelschutzgebiet im Rahmen von Natura 2000. Die Flächen können
aufgrund der Präsenz mehrerer FFH-Lebensräume (Sellstedter
See/Brameler Polder, Bülter See) eine besondere Bedeutung im Sinne
der Komplexbildung besitzen.
Denkmalschutz:
Gemeindeweite Darstellung aller eingetragenen und potentiellen Denkmäler,
auch Bodendenkmäler und Ensembles, und Einholung einer Stellungnahme
des Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz.
Verunstaltung des Orts- und
Landschaftsbildes:
Visuelle Auswirkung von verschiedenen
Ortsbereichen aus gesehen und von außerhalb gesehen im Vergleich
mit den örtlichen Dominanten. Bewertung des Soll-Zustandes unter
Berücksichtigung der ortstypischen Maßstäblichkeit.
Entstehung schädlicher
Umwelteinwirkungen:
Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Einbeziehung
der bundesweit vorliegenden Erfahrungen, Literaturnachweise stellen
wir gerne zur Verfügung.
-
Ermittlung
der Minderung der Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken
und rechtliche Stellungnahme, ob diese entschädigungsfrei hinzunehmen
sind
-
Ermittlung
des Ausfalls von gemeindlichen Einnahmen wegen Herabsetzung der Einheitswerte
infolge gefallener Immobilienwerte
-
Netzanalyse
über die versorgungstechnischen Wirkungen auf die Verbraucher
im Hinblick auf die Versorgungssicherheit.
-
Alle während
der Ratssitzungen gemachten Zusagen und Versprechungen im Städtebaulichen
Vertrag abzusichern, insbesondere die Abschaltautomatik bei Schattenwurf
-
Über
die Änderung des Flächennutzungsplan ist erst zu beschließen,
wenn der Inhalt des Städtebaulichen Vertrages alle Bedingungen,
inkl. dem gesicherten Rückbau (auch der unterirdischen Fundamente
) erfüllt
-
Sollte der
Windpark trotz allem gebaut werden, darf er keinen Bestandsschutz
haben, sondern durch Unfälle zerstörte Anlagen dürfen
nicht ersetzt werden und nach Ablauf des Vertrages ist der Windpark
komplett abzubauen
-
Sollte der
jetzige Betreiber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten oder aus anderen
Gründen den Bau der Anlagen nicht oder nur teilweise durchführen,
ist das Vorranggebiet hinfällig und kein anderer Betreiber darf
hier bauen.
-
Sollte der
Windpark trotz allem gebaut werden, sind die Auswirkungen auf Mensch
und Umwelt über die gesamte Dauer des Betriebes auf Kosten des
Betreibers oder der Gemeinde zu dokumentieren.